vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 StLREG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2018

§ 3

Grundsätze der Landes- und Regionalentwicklung

(1) Für die Landes- und Regionalentwicklung sind folgende Grundsätze maßgeblich:

  1. 1. Förderung der Eigeninitiative der Regionen bzw. regionaler Akteurinnen/Akteure;
  2. 2. koordinierte Vorgehensweise innerhalb einer Region;
  3. 3. koordinierte Vorgehensweise auf Ebene des Landes sowie zwischen den Ebenen Land, Region und Gemeinde;
  4. 4. sektorübergreifende Berücksichtigung langfristiger Wirkungen bei Maßnahmen der Regionalentwicklung;
  5. 5. Berücksichtigung aller Nachhaltigkeitsdimensionen in Einklang mit der wirtschaftlichen Entwicklung sowie Gleichbehandlung, Gleichstellung und Beteiligung aller Bevölkerungsgruppen.

29.12.2017

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte