§ 3
Grundsätze der Landes- und Regionalentwicklung
(1) Für die Landes- und Regionalentwicklung sind folgende Grundsätze maßgeblich:
- 1. Förderung der Eigeninitiative der Regionen bzw. regionaler Akteurinnen/Akteure;
- 2. koordinierte Vorgehensweise innerhalb einer Region;
- 3. koordinierte Vorgehensweise auf Ebene des Landes sowie zwischen den Ebenen Land, Region und Gemeinde;
- 4. sektorübergreifende Berücksichtigung langfristiger Wirkungen bei Maßnahmen der Regionalentwicklung;
- 5. Berücksichtigung aller Nachhaltigkeitsdimensionen in Einklang mit der wirtschaftlichen Entwicklung sowie Gleichbehandlung, Gleichstellung und Beteiligung aller Bevölkerungsgruppen.
29.12.2017
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
