§ 3
(1) Die Förderung ist zu gewähren, wenn
- a) mit der Führung der Kinderbetreuungseinrichtung keine Gewinnerzielung bezweckt wird,
- b) die Kinderbetreuungseinrichtung den Bestimmungen des Steiermärkischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 22/2000, in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere den darin vorgesehenen Vorschriften betreffend die erforderliche Personalausstattung, einschließlich allfälliger Ausnahmegenehmigungen der Landesregierung, entspricht,
- c) die Bedingungen der §§ 4 und 5 erfüllt sind und
- d) ein Bedarf für diese Kinderbetreuungseinrichtung glaubhaft gemacht wird,
- e) bei Ansuchen um Gewährung von Zusatzbeträgen für Heilpädagogische Kindergärten bzw. Horte der Erhalter einen besonderen Bedarf nachweist.
- f) von der Erhalterin/dem Erhalter innerhalb der Altersgruppe der Kinder von drei Jahren bis zur Erreichung der Schulpflicht keine in Abhängigkeit vom Alter der zu betreuenden Kinder abgestuften Beiträge eingehoben werden. Leistungen der Erhalterin/des Erhalters zum Elternbeitrag in Abhängigkeit vom Alter der zu betreuenden Kinder sind dabei der Einhebung abgestufter Beiträge gleichzusetzen.
(2) Die Förderung ist für Nachmittagsgruppen bei gleichartigen Kinderbetreuungseinrichtungen nicht zu gewähren, wenn Kinder auch im Vormittagsbetrieb am selben Standort eingeschrieben sind.
(3) Die Förderung ist zurückzuzahlen, wenn die in Abs. 1 lit. a bis f genannten Voraussetzungen oder die für das Personal in Kinderbetreuungseinrichtungen geltenden Mindestlohntarife sowie dienst- und gehaltsrechtlichen Bestimmungen nicht eingehalten werden. Die Landesregierung kann Rückforderungsansprüche durch Aufrechnung mit bestehenden Ansprüchen der Erhalterin/des Erhalters mittels Bescheid geltend machen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 111/2006, LGBl. Nr. 70/2007
09.02.2021
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