§ 3
(1) Die Förderung ist zu gewähren, wenn
- a) mit der Führung der Kinderbetreuungseinrichtung keine Gewinnerzielung bezweckt wird,
- b) die Kinderbetreuungseinrichtung den Bestimmungen des Steiermärkischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 22/2000, in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere den darin vorgesehenen Vorschriften betreffend die erforderliche Personalausstattung, einschließlich allfälliger Ausnahmegenehmigungen der Landesregierung, entspricht,
- c) die Bedingungen der §§ 4 und 5 erfüllt sind und
- d) ein Bedarf für diese Kinderbetreuungseinrichtung glaubhaft gemacht wird,
- e) bei Ansuchen um Gewährung von Zusatzbeträgen für Heilpädagogische Kindergärten bzw. Horte der Erhalter einen besonderen Bedarf nachweist.
- f) wenn von der Erhalterin/dem Erhalter von Kindergärten, Kinderhäusern, Alterserweiterten Gruppen und Heilpädagogischen Kindergärten in den Organisationsformen Kooperative Gruppe und Integrationsgruppe für Kinder im verpflichtenden Kinderbetreuungsjahr für ein Betreuungsausmaß von mindestens 30 Wochenstunden kein Kostenbeitrag eingehoben wird. Für die Hauptferien gemäß § 2 Abs. 3 Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, LGBl. Nr. 105/1999, können für jedes Wochenstundenausmaß Beiträge eingehoben werden. Leistungen nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, und nach dem Steiermärkischen Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, LGBl. Nr. 93/1990, sind dabei nicht als Beiträge zu werten.
(2) Die Förderung ist für Nachmittagsgruppen bei gleichartigen Kinderbetreuungseinrichtungen nicht zu gewähren, wenn Kinder auch im Vormittagsbetrieb am selben Standort eingeschrieben sind.
(3) Die Förderung ist zurückzuzahlen, wenn die in Abs. 1 lit. a bis f genannten Voraussetzungen oder die für das Personal in Kinderbetreuungseinrichtungen geltenden Mindestlohntarife sowie dienst- und gehaltsrechtlichen Bestimmungen nicht eingehalten werden. Die Landesregierung kann Rückforderungsansprüche auch durch Aufrechnung mit bestehenden Ansprüchen der Erhalterin/des Erhalters auf Förderungsmittel nach diesem Gesetz mittels Bescheid geltend machen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 111/2006, LGBl. Nr. 70/2007, LGBl. Nr. 60/2011
06.02.2014
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