§ 3 StJG 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2013

2. Abschnitt

Jugendförderung

§ 3

Kinder- und Jugendarbeit

(1) Zur Erreichung der unter § 1 genannten Ziele hat die Landesregierung insbesondere in folgenden strategischen Handlungsfeldern Kinder- und Jugendarbeit zu ermöglichen oder zu leisten:

  1. 1. Information und Beratung junger Menschen
  2. 2. Jugendschutz und Prävention
  3. 3. Gesellschaftspolitische Bildung und Partizipation
  4. 4. Bildungs- und Berufsorientierung
  5. 5. Jugendkultur und kreative Ausdrucksformen
  6. 6. Jugendliche Lebenswelten

(2) Die Landesregierung hat dabei insbesondere folgende Maßnahmen im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit zu setzen oder durch Förderungs- bzw. Projektvergabe zu unterstützen:

  1. 1. Bereitstellung von Bildungsangeboten
  2. 2. Bereitstellung von Informationszugängen
  3. 3. Durchführung von Bewerben
  4. 4. Vernetzung und Zusammenarbeit mit jugendrelevanten Fachstellen, Jugendorganisationen und Beratungseinrichtungen
  5. 5. Durchführung von Initiativen und Kampagnen

06.02.2014

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