§ 3 StBHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2010

§ 3

Arten der Hilfeleistungen

(1) Als Hilfeleistung für einen Menschen mit Behinderung kommen in Betracht:

  1. a) Heilbehandlung
  2. b) Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln
  3. c) Erziehung und Schulbildung
  4. d) berufliche Eingliederung
  5. e) Lebensunterhalt
  6. f) Lohnkostenzuschuss
  1. fa) berufliche Eingliederung durch betriebliche Arbeit
  1. g) unterstützte Beschäftigung
  2. h) Beschäftigung in Tageseinrichtungen oder Betrieben
  3. i) Wohnen in Einrichtungen
  4. j) Übernahme der Entgelte in Pflegeheimen
  5. k) Mietzinsbeihilfe bei erheblicher Bewegungsbehinderung
  6. l) Hilfen zum Wohnen
  7. m) Entlastung der Familie und Gestaltung der Freizeit
  8. n) Übernahme von Fahrtkosten und Zuschuss zu den Fahrtkosten zur Erreichung des Arbeitsplatzes
  9. o) Zuschuss für behindertengerechte Ausstattung von Kraftfahrzeugen
  10. p) Zuschuss für notwendige bauliche Änderungen der Wohnung oder des Wohnhauses

(2) Dem Menschen mit Behinderung steht ein Anspruch auf eine bestimmte Art der im Abs. 1 lit. a bis p genannten Hilfeleistungen nicht zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007,LGBl. Nr. 4/2010

02.10.2020

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