§ 3 Standardprüfszenarien-V

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.9.2026

Standardprüfszenarien

§ 3.

(1) Zur Beurteilung der Angemessenheit von Absicherungsstrategien sowie des Risikos eines Versorgungsausfalls haben Lieferanten, die zum Stichtag mehr als 25 000 Zählpunkte beliefern und eine jährliche Abgabemenge ab 100 GWh aufweisen, die Standardprüfszenarien gemäß denAnlagen 1 und 2 im Wege einer Stresstest-Kalkulation nach den Vorgaben der Regulierungsbehörde gemäß § 47 Abs. 3 ElWG anzuwenden.

(2) Die in derAnlage 1 festgelegten statischen Standardprüfszenarien 1 bis 7 basieren auf prozentualen Veränderungen der Marktpreise für das jeweilige Gut und sind bezogen auf den jeweiligen maßgeblichen Stichtag zu ermitteln.

(3) Die in derAnlage 2 festgelegten dynamischen Standardprüfszenarien 8 und 9 basieren auf prozentualen Veränderungen der Marktpreise und werden rückblickend anhand historischer Großhandelsdaten der letzten drei Jahre für das jeweilige Gut ermittelt. Die Regulierungsbehörde veröffentlicht quartalsweise die Berechnung betreffend die Anwendbarkeit der dynamischen Standardprüfszenarien für das jeweilige Quartal auf ihrer Website. Das dynamische Standardprüfszenario 8 ist nur anzuwenden, wenn für mindestens ein Gut die größte prozentuale Abweichung mehr als 200% nach oben beträgt. Das dynamische Standardprüfszenario 9 ist nur anzuwenden, wenn für mindestens ein Gut die größte prozentuale Abweichung mehr als 50% nach unten beträgt. Der Beobachtungszeitraum beginnt jeweils drei Jahre vor dem ersten Tag des Quartals und endet am letzten Tag vor Beginn des Quartals. Die Referenzprodukte sind

  1. 1. für Strom: der EEX Austrian Power Month Future Base,
  2. 2. für Gas: der EEX CEGH Natural Gas Month Future und
  3. 3. für CO2-Zertifikate: der EEX EUA Future, welcher für Dezember des jeweiligen Jahres gehandelt wird.

(4) Standardprüfszenarien in Bezug auf die Güter Gas und CO2-Zertifikate sind nur von jenen Lieferanten anzuwenden, die mit Gas oder CO2-Zertifikaten handeln.

(5) Die Standardprüfszenarien 1 bis 9 gehen von einer sofortigen und dauerhaft bestehenden prozentualen Veränderung der Marktpreise um den festgelegten Prozentwert zum Stichtag aus. Der Lieferant hat für die Güter Strom und Gas hinsichtlich der Standardprüfszenarien 1 bis 9 zusätzlich eine Variante der Veränderung der Marktpreise auf den festgelegten Wert über einen Zeitraum von 30 Handelstagen ab dem Stichtag mit einem Variationskoeffizienten von 0,3 zu berechnen. Der Variationskoeffizient ist auf die Veränderung der täglich gehandelten Marktpreise zu beziehen. Veränderungen der Marktpreise im Laufe eines Tages sind hingegen nicht durch den Variationskoeffizienten zu erfassen. Die Berechnung der Variante gemäß diesem Absatz hat nur zu erfolgen, sofern beim Lieferanten die Volatilität einen Parameter für die Berechnung der Sicherheiten darstellt.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2026

Gesetzesnummer

20013228

Dokumentnummer

NOR40279313

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