3a. Hauptstück
Risikomanagement Risikomanagement des Lieferanten
§ 47.
(1) Lieferanten, die Endkundinnen und Endkunden beliefern, sind verpflichtet:
- 1. über angemessene Absicherungsstrategien zu verfügen und diese umzusetzen, um das Risiko von Auswirkungen allfälliger Änderungen des Stromangebots auf Großhandelsebene auf die wirtschaftliche Tragfähigkeit ihrer Verträge mit Kundinnen und Kunden zu begrenzen und gleichzeitig die Liquidität an den Kurzfristmärkten und die von diesen Märkten ausgehenden Preissignale aufrechtzuerhalten,
- 2. alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um das Risiko eines Versorgungsausfalls zu begrenzen.
(2) Lieferanten sind verpflichtet, der Regulierungsbehörde jährlich bis 1. September ihre Absicherungsstrategien gemäß Abs. 1 zu übermitteln.
(3) Zur Erfüllung der Pflichten aus Abs. 2 haben die Lieferanten der Regulierungsbehörde eine Darstellung ihrer Lieferverpflichtungen, der darin enthaltenen, den Endkundinnen und Endkunden gegenüber abgegebenen Preiszusagen und -garantien sowie der korrespondierenden Energiebeschaffung auf Großhandelsebene, jeweils getrennt nach angebotenen Produkten, vorzulegen. Darüber hinaus haben die Lieferanten eine Liquiditätsvorschau vorzulegen, welche die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Geschäftsmodelle zur Belieferung von Endkundinnen und Endkunden belegt. Diese hat auch allfällige Verpflichtungen und Prognosen über die im Rahmen der Handels- oder Abwicklungssysteme vorgesehenen Sicherheiten und Kautionen zur Deckung von Verbindlichkeiten zu umfassen. Die Vorlage dieser Daten und Informationen hat gemäß einem von der Regulierungsbehörde vorgegebenen Datenformat zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Gesetzesnummer
20013066
Dokumentnummer
NOR40273962
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