vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 StabAbgG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Höhe der Stabilitätsabgabe

§ 3.

Die Stabilitätsabgabe beträgt für jene Teile der Bemessungsgrundlage gemäß § 2,

  1. 1. die einen Betrag von 300 Millionen Euro überschreiten und 20 Milliarden Euro nicht überschreiten,0,024%,
  2. 2. die einen Betrag von 20 Milliarden Euro überschreiten,0,029%.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2019

Gesetzesnummer

20007050

Dokumentnummer

NOR40190065