Höhe der Stabilitätsabgabe
§ 3.
(1) Die Stabilitätsabgabe beträgt für Kalenderjahre bis einschließlich 2029 für jene Teile der Bemessungsgrundlage gemäß § 2,
- 1. die einen Betrag von 300 Millionen Euro überschreiten und 20 Milliarden Euro nicht überschreiten, 0,033%,
- 2. die einen Betrag von 20 Milliarden Euro überschreiten, 0,041%.
(2) Die Stabilitätsabgabe beträgt für Kalenderjahre ab 2030 für jene Teile der Bemessungsgrundlage gemäß § 2,
- 1. die einen Betrag von 300 Millionen Euro überschreiten und 20 Milliarden Euro nicht überschreiten, 0,024%,
- 2. die einen Betrag von 20 Milliarden Euro überschreiten, 0,029%.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Gesetzesnummer
20007050
Dokumentnummer
NOR40279858
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