§ 3.
(1) Erlangt das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen Kenntnis davon, dass der Zulassungsinhaber seiner Verpflichtung gemäß § 1 Abs. 1 nicht oder teilweise nicht nachkommt, hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen nach Überprüfung des Vorliegens einer Einschränkung der Vertriebsfähigkeit die betreffende Arzneispezialität in der Liste gemäß § 1 Abs. 3 allgemein zugänglich zu veröffentlichen.
(2) Liegt eine Vertriebseinschränkung gemäß Abs. 1 nicht mehr vor, ist § 2 sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2020
Gesetzesnummer
20010928
Dokumentnummer
NOR40220865
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