vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Sicherstellung der Arzneimittelversorgung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2020

§ 2.

(1) Bei Wegfall der Einschränkung der Vertriebsfähigkeit einer verschreibungspflichtigen Arzneispezialität im Inland hat der Zulassungsinhaber dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen dies unverzüglich mitzuteilen. § 1 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat dies zu überprüfen und bei Wegfall der Einschränkung der Vertriebsfähigkeit unverzüglich die Löschung der betreffenden Arzneispezialität aus der Liste gemäß § 1 Abs. 3 vorzunehmen.

(3) Kommt der Zulassungsinhaber seiner Verpflichtung gemäß Abs. 1 nicht nach, kann das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen nach Überprüfung eine amtswegige Löschung vornehmen.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2020

Gesetzesnummer

20010928

Dokumentnummer

NOR40220864

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)