Funktionsperiode
§ 3.
(1) Der Beirat wird für zwei Jahre bestellt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds ist ein Nachfolger für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen.
(2) Der Bundesminister für Inneres kann Mitglieder wegen schwerer Verletzung ihrer Pflichten als Mitglieder des Beirats, Verzichts oder längerfristiger Verhinderung abberufen.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2018
Gesetzesnummer
20001170
Dokumentnummer
NOR40202301
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