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§ 3 Schweinepest-Verordnung 2003

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2003

§ 3.

(1) Bei Bestätigung der Klassischen Schweinepest sind sämtliche Schweine des Seuchenbetriebes unverzüglich unter amtlicher Aufsicht zu töten und unschädlich zu beseitigen. Die Ausnahmen nach den Abs. 6 und 7 bleiben hievon unberührt. Von den getöteten Schweinen ist gemäß dem Diagnosehandbuch unverzüglich eine ausreichende Anzahl von Proben zu nehmen und an das nationale Referenzlabor der AGES-Mödling einzusenden, um Art und Dauer der Einschleppung des KSP-Virus festzustellen.

(2) Noch vorhandenes Fleisch von Schweinen aus Seuchenbetrieben, das in der Zeit zwischen der vermuteten Einschleppung der Seuche und der Durchführung der amtlichen Bekämpfungsmaßnahmen erschlachtet wurde sowie Schweinesperma, -eizellen und -embryonen sind ausfindig zu machen und unschädlich zu beseitigen. Die Ausnahme gemäß Abs. 7 bleibt hievon unberührt.

(3) Die Reinigung und Desinfektion von Seuchenbetrieben ist von der Behörde gemäß dem Desinfektionserlass des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz vom 3. Oktober 1996, GZ 39.505/6-III/A/4b/96, vorzunehmen.

(4) Epidemiologische Untersuchungen sind auf der Grundlage der Krisenpläne des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen und der darin enthaltenen Unterlagen vorzunehmen.

(5) Die Betriebe dürfen frühestens 30 Tage nach Abschluss der Reinigung und Desinfektion wieder mit Schweinen belegt werden. Für diese Wiederbelegung gelten folgende Bestimmungen:

  1. 1. Bei der Haltung im Freien:

    Die Wiedereinstellung von Schweinen hat mit der Einstellung von Schweinen zu beginnen, die auf Antikörper gegen das KSP-Virus gemäß Diagnosehandbuch untersucht und für negativ befunden wurden oder die von Beständen stammen, die keinerlei Beschränkungen in Zusammenhang mit der Klassischen Schweinepest unterliegen (Sentinel-Schweine). Die Schweine sind unter Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde über den gesamten Betrieb zu verteilen und 40 Tage nach deren Einstellung einer Wiederholungsuntersuchung gemäß Diagnosehandbuch zu unterziehen. Sofern bei keinem der Schweine Antikörper gegen das KSP-Virus nachgewiesen werden, kann die Wiederbelegung in vollem Umfang vorgenommen werden.

  1. 2. Bei allen anderen Formen der Haltung hat die Wiedereinstellung mit Schweinen entweder gemäß Z 1 oder nach folgenden Bestimmungen zu erfolgen:
  1. a) Alle Schweine müssen innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der dreißigtägigen Frist im Betrieb eintreffen und aus Beständen stammen, die keinerlei Beschränkungen im Zusammenhang mit der Klassischen Schweinepest unterliegen.
  2. b) Die Schweine müssen im wiedereingestellten Bestand einer serologischen Untersuchung gemäß dem Diagnosehandbuch unterzogen werden. Die Probenahmen dürfen frühestens 40 Tage nach dem Eintreffen des letzten Schweins erfolgen.
  1. 3. Wiedereingestellte Schweine dürfen erst dann aus dem Betrieb verbracht werden, wenn die Negativbefunde der serologischen Untersuchung vorliegen.

(6) Besteht der Betrieb aus zwei oder mehreren Produktionseinheiten, so darf, – damit die Mast der Schweine abgeschlossen werden kann –, für die gesunden Produktionseinheiten eines infizierten Betriebes von einer Tötungsanordnung gemäß Abs. 1 mit Zustimmung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen abgesehen werden, sofern der Amtstierarzt feststellt, dass die betreffenden Produktionseinheiten auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und des Abstands zwischen ihnen sowie auf Grund ihrer Funktionen in bezug auf Unterbringung, Haltung und Fütterung völlig voneinander getrennt sind, sodass sich das KSP-Virus nicht von einer Produktionseinheit auf eine andere ausbreiten kann.

(7) Wenn ein KSP-Ausbruch in einem Labor, einem Zoo, einem Wildpark oder einem Gehege bestätigt worden ist, in dem die Schweine zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen gehalten werden, so kann mit Zustimmung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen von einer Tötung sämtlicher Schweine des Betriebes gemäß Abs. 1 und von der unschädlichen Beseitigung des gesamten Schweinespermas beziehungsweise der Schweineeizellen und -embryonen gemäß Abs. 2 Abstand genommen werden, sofern mit sonstigen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der KSP das Auslangen gefunden werden kann.

Schlagworte

Schweineeizelle, Schweineembryo

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20002631

Dokumentnummer

NOR40040130

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