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§ 3 Schönheitspflege - Zugangsvoraussetzungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.2.2003

Ausbildungsberechtigte Personen für das Piercen und Tätowieren

§ 3

§ 3. Die Vermittlung der fachlichen Qualifikation zum Piercen und Tätowieren im Rahmen des Lehrgangs für das Piercen und Tätowieren hat durch folgende Personen zu erfolgen:

  1. 1. hinsichtlich der Punkte 2.1, 2.2, 2.2.1, 2.2.2, 2.2.3, 2.2.4, 2.2.5, 2.2.6, 2.5, 2.6 und 2.10 der theoretischen Ausbildung durch einen Arzt, der über erforderliche Kenntnisse verfügt,
  2. 2. hinsichtlich des Punktes 2.3. der theoretischen Ausbildung durch eine einschlägig tätige Person mit entsprechenden Kenntnissen,
  3. 3. hinsichtlich des Punktes 2.4 der theoretischen Ausbildung durch einen Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten,
  4. 4. hinsichtlich des Punktes 2.7 der theoretischen Ausbildung durch eine Person, die zur Ausübung der gewerblichen Tätigkeit des Piercen und Tätowierens berechtigt ist und seit mindestens zwei Jahren die Tätigkeit des Piercens und Tätowierens ausgeübt hat und regelmäßig an beruflichen Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden im Jahr teilnimmt,
  5. 5. hinsichtlich des Punktes 2.8 der theoretischen Ausbildung durch einen klinischen Psychologen oder einen Facharzt für Psychiatrie,
  6. 6. hinsichtlich des Punktes 2.9 der theoretischen Ausbildung durch einen Juristen sowie
  7. 7. hinsichtlich der praktischen Ausbildung durch eine Person, die zur Ausübung der gewerblichen Tätigkeit des Piercens und Tätowierens berechtigt ist und seit mindestens zwei Jahren die Tätigkeit des Piercens und Tätowierens ausgeübt hat und regelmäßig an beruflichen Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden im Jahr teilnimmt, unter Anleitung und Aufsicht eines Arztes, der über die erforderlichen Kenntnisse verfügt.

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