Fortbildungspass
§ 3.
(1) Der Fortbildungspass hat neben den in § 1 Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Daten insbesondere folgende Vermerke zu enthalten:
- 1. die Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung,
- 2. Notfallkompetenzen,
- 3. abgelegte Rezertifizierungen gemäß § 51 SanG,
- 4. Besuch von Fortbildungen gemäß § 50 SanG,
- 5. den Stichtag gemäß § 15 SanG und
- 6. die Stampiglie des Rechtsträgers der ausstellenden Einrichtung sowie die Unterschrift des Eintragenden.
(2) Personen, die zur Ausübung von Tätigkeiten als Sanitäter berechtigt sind, jedoch zu keiner Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1 SanG tätig sind und glaubhaft machen, keinen Fortbildungspass zu besitzen, ist durch den Rechtsträger der Einrichtung, bei dem der Sanitäter
- 1. eine Fortbildung gemäß § 50 SanG oder
- 2. die Rezertifizierung gemäß § 51 SanG
erfolgreich absolviert hat, gegen Kostenersatz ein Fortbildungspass gemäß Abs. 1 auszustellen.
Schlagworte
Berufsbezeichnung
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2017
Gesetzesnummer
20002920
Dokumentnummer
NOR40045042
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