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§ 3 SanAFV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.9.2003

Fortbildungspass

§ 3.

(1) Der Fortbildungspass hat neben den in § 1 Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Daten insbesondere folgende Vermerke zu enthalten:

  1. 1. die Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung,
  2. 2. Notfallkompetenzen,
  3. 3. abgelegte Rezertifizierungen gemäß § 51 SanG,
  4. 4. Besuch von Fortbildungen gemäß § 50 SanG,
  5. 5. den Stichtag gemäß § 15 SanG und
  6. 6. die Stampiglie des Rechtsträgers der ausstellenden Einrichtung sowie die Unterschrift des Eintragenden.

(2) Personen, die zur Ausübung von Tätigkeiten als Sanitäter berechtigt sind, jedoch zu keiner Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1 SanG tätig sind und glaubhaft machen, keinen Fortbildungspass zu besitzen, ist durch den Rechtsträger der Einrichtung, bei dem der Sanitäter

  1. 1. eine Fortbildung gemäß § 50 SanG oder
  2. 2. die Rezertifizierung gemäß § 51 SanG

    erfolgreich absolviert hat, gegen Kostenersatz ein Fortbildungspass gemäß Abs. 1 auszustellen.

Schlagworte

Berufsbezeichnung

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017

Gesetzesnummer

20002920

Dokumentnummer

NOR40045042

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