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§ 3 Rücklagen-Richtlinien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.2012

Antragstellung

§ 3

(1) Sollen Mittel aus einer Rücklage eines Detailbudgets zweiter Ebene verwendet werden, hat die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen haushaltsführenden Stelle einen entsprechenden Antrag an ihre oder seine übergeordnete haushaltsführende Stelle zu richten; die weitere Vorgangsweise seitens der Leiterin oder des Leiters der übergeordneten haushaltsführenden Stelle erfolgt wie nachfolgend für Rücklagen von Detailbudgets erster Ebene beschrieben.

(2) Sollen Mittel aus einer Rücklage eines Detailbudgets erster Ebene verwendet werden, hat die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen haushaltsführenden Stelle einen entsprechenden Antrag an ihr oder sein haushaltsleitendes Organ zu richten, das bei der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen eine Mittelverwendungsüberschreitung (§ 54 BHG 2013 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 MVÜ-VO 2013) beim entsprechenden Globalbudget beantragen kann.

(3) Der Antrag des haushaltsleitendenden Organes an die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen hat die Angaben gemäß § 5 MVÜ-VO, insbesondere die Zweckwidmung der geplanten Rücklagenverwendung darzustellen. Hiebei ist der Zweck einem der folgenden vier Bereiche zuzuordnen:

  1. 1. Auszahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers zum Zweck des Abbaus bestehender Verbindlichkeiten,
  2. 2. Auszahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers, bei denen noch keine Verbindlichkeit eingegangen wurde,
  3. 3. Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit oder der Gewährung von Darlehen und rückzahlbarer Vorschüsse zum Zweck des Abbaus bestehender Verbindlichkeiten oder
  4. 4. Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit oder der Gewährung von Darlehen und rückzahlbarer Vorschüsse, bei denen noch keine Verbindlichkeit eingegangen wurde.

    Diese Verwendungen sind im Rahmen der Begründung der Mittelverwendungsüberschreitung (§ 5 Z 3 MVÜ-VO) zu erläutern.

    Weiters ist im Antrag das Ergebnis der Verbindlichkeitenprüfung gemäß § 2 darzustellen und unter Punkt 6. der Anlage zu § 5 MVÜ-VO „Begründung der Bedeckungs- / Ausgleichsmöglichkeit“ anzugeben, nach welchem der in § 2 Abs. 2 angeführten Grundsätze die Rücklagen verwendet werden sollen.

(4) Die Änderung des Rücklagenstandes durch die Verwendung der Rücklage ist durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen laufend festzuhalten und bei der Ermittlung des Rücklagenstandes nach Ablauf des Finanzjahres zu berücksichtigen.

(5) Die haushaltsleitenden Organe können schriftlich gegenüber der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen auf die Verwendung von Rücklagen verzichten; in diesem Fall ist der Rücklagenstand durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen entsprechend zu vermindern.

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