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§ 4 Rücklagen-Richtlinien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.2012

Rücklagen im Rahmen von Sondergebarungen

§ 4

(1) Anträge betreffend die Verwendung von Rücklagen im Rahmen

  1. 1. einer zweckgebundenen Gebarung (§ 55 Abs. 5 BHG 2013),
  2. 2. einer EU-Gebarung (§ 55 Abs. 6 BHG 2013) oder
  3. 3. der variablen Gebarung (§ 55 Abs. 7 BHG 2013) sowie
  4. 4. Rücklagengebarungen auf Grund von speziellen bundesfinanzgesetzlichen Regelungen,

sind gesondert zu stellen; die §§ 2 und 3 sind anzuwenden.

(2) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus bestehenden Rücklagen für zweckgebundene Einzahlungen (§ 55 Abs. 5 BHG 2013) Beträge zu entnehmen oder bereitzustellen, soweit dies zur Erfüllung fälliger Verbindlichkeiten erforderlich ist. Weiters ist sie oder er ermächtigt, jene Rücklagen voranschlagswirksam zu entnehmen, die auf Grund spezieller Rechtsvorschriften auf Konten des Bundes zu veranlagen sind.

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