Milchautomaten
§ 3.
Rohmilch kann durch einen nach anerkannten Kriterien geprüften Milchautomaten abgegeben werden, wenn gewährleistet ist, dass die Rohmilch durch den Milchautomaten oder dessen Standort keine hygienisch nachteilige Beeinträchtigung erfährt.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2017
Gesetzesnummer
20004644
Dokumentnummer
NOR40076347
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