Zeitpunkt der Abgabe
§ 4.
Rohmilch darf nur am Tag der Gewinnung und an den zwei darauf folgenden Tagen abgegeben werden. Rohrahm darf nur am Tag der Gewinnung der Rohmilch oder am darauf folgenden Tag aus dieser hergestellt und abgegeben werden.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2017
Gesetzesnummer
20004644
Dokumentnummer
NOR40076348
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