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§ 5 RohmilchV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.3.2006

Kennzeichnung

§ 5.

(1) Unbeschadet der Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV, BGBl. Nr. 72/1993 in der jeweils geltenden Fassung, ist Rohmilch zum unmittelbaren menschlichen Verzehr mit dem Hinweis „Rohmilch, vor dem Verzehr abkochen“ und Rohrahm mit dem Hinweis „Rohrahm, nur zur Herstellung von durcherhitzten Speisen verwenden“ zu deklarieren.

(2) Bei Rohmilch und Rohrahm, die nicht gemäß der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV zu kennzeichnen sind und nicht zum unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle bestimmt sind, hat der Hinweis gemäß Abs. 1 – bei Abgabe an den Endverbraucher – auf einem Aushang, den der Endverbraucher einsehen kann, deutlich lesbar zu erfolgen. Bei Abgabe an Einzelhandelsunternehmen ist auf dem Transportbehälter und auf den die Ware begleitenden Dokumenten, wie Lieferschein oder Rechnung „Rohmilch“ oder „Rohrahm“ anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2017

Gesetzesnummer

20004644

Dokumentnummer

NOR40076349

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