Anzeige wegen Verdacht
§ 3.
(1) Ein Verdacht auf Tuberkulose der Rinder besteht und ist unverzüglich gemäß § 17 TSG anzuzeigen, wenn:
- 1. bei Rindern oder gemeinsam mit Rindern gehaltenen Ziegen klinische Veränderungen vorliegen, die für Tuberkulose sprechen (klinisch verdächtiges Tier), oder
- 2. bei der Durchführung der Schlachttieruntersuchung an Rindern oder Ziegen, die gemeinsam mit Rindern gehalten wurden, klinische Veränderungen vorliegen, die für Tuberkulose sprechen (klinisch verdächtiges Tier), oder
- 3. bei der Durchführung der Fleischuntersuchung an Rindern oder Ziegen, die gemeinsam mit Rindern gehalten wurden, Anzeichen festgestellt werden, die das Vorhandensein eines tuberkulösen Prozesses vermuten lassen (pathologisch-anatomisch verdächtiges Tier) und die PCR-Untersuchung gemäß § 7 ein nicht negatives Ergebnis zeigt, oder
- 4. ein Tier bei einem durchgeführten Tbc-Test nicht negativ reagiert hat (Reagent) oder
- 5. bei gefallenen oder nicht zum Zwecke der Fleischgewinnung getöteten Rindern bei einer Untersuchung gemäß § 1 Abs. 3 Anzeichen festgestellt werden, die das Vorhandensein eines tuberkulösen Prozesses vermuten lassen (pathologisch-anatomisch verdächtiges Tier) und die PCR-Untersuchung gemäß § 7 ein nicht negatives Ergebnis zeigt, oder
- 6. beim Tierhalter oder bei Personen, die mit diesem im selben Haushalt leben, eine gemäß Epidemiegesetz (BGBl. Nr. 186/1950) oder Tuberkulosegesetz (BGBl. Nr. 127/1968) anzeigepflichtige Form der Tuberkulose nachgewiesen wurde.
Im Falle der Z 2 und 3 obliegt die Anzeige dem amtlichen Schlachttier- oder Fleischuntersuchungsorgan gemäß § 24 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006. Im Fall der Z 2 ist ein Schlachtverbot auszusprechen. Im Fall der Z 3 hat das Fleischuntersuchungsorgan ‑ unabhängig von den Bestimmungen des LMSVG und der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 226 vom 25. Juni 2004) über die weitere Behandlung des Schlachtkörpers ‑ die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen. Diese hat gemäß § 7 vorzugehen. Alle allfälligen Laboruntersuchungen zur Abklärung der Genusstauglichkeit des Schlachtkörpers sind diesfalls im nationalen Referenzlabor vorzunehmen.
(2) Im Falle des Abs. 1 Z 2 und 3 ist bei Ziegen jedenfalls auch dann Anzeige zu erstatten, wenn vom amtlichen Schlachttier- oder Fleischuntersuchungsorgan nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, dass diese gemeinsam mit Rindern gehalten wurden.
Schlagworte
Schlachttieruntersuchung
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017
Gesetzesnummer
20005983
Dokumentnummer
NOR40165514
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