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§ 3 RezeptPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG : Art. 5, BGBl. I Nr. 8/2008.

§ 3.

(1) Ein Rezept für Arzneimittel im Sinne des Bundesgesetzes hat zu enthalten:

  1. a) Den Namen und Berufssitz des gemäß § 1 zur Verschreibung Berechtigten;
  2. b) den Namen der Person, die Bezeichnung der Krankenanstalt oder eines behördlicher Aufsicht oder Kontrolle unterliegenden Pflegeheimes, für die bzw. das das Rezept bestimmt ist;
  3. c) den Namen des verordneten Arzneimittels;
  4. d) die Darreichungsform, Menge und Stärke des verordneten Arzneimittels;
  5. e) die Gebrauchsanweisung – bei Arzneispezialitäten jedoch nur dann, wenn der Verschreibende eine von der beigedruckten oder beigelegten Gebrauchsanweisung abweichende anordnet;
  6. f) bei Verschreibungen für ein Kind dessen Geburtsjahr;
  7. g) das Ausstellungsdatum und
  8. h) die Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur des/der Verschreibenden, oder
  9. i) eine elektronische Signatur oder fortgeschrittene elektronische Signatur gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG , ABl. Nr. L 257 vom 28. August 2014 S. 73 (eIDAS-VO) für elektronische Rezepte, wenn ausschließlich ein dem Stand der Technik entsprechendes abgesichertes Netzwerk gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 (GTelG 2012) verwendet wird und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen die eindeutige Identität (§ 2 Z 2 E-GovG) des/der Verschreibenden festgestellt werden kann.

(2) Fehlen die im Abs. 1 lit. d, e und g angeführten Angaben, so darf der Apotheker nach eingeholter Weisung des Arztes die fehlenden Angaben nachtragen.

(3) Fehlt die im Abs. 1 lit. f angeführte Angabe, so hat der Apotheker dies nach Feststellung zu ergänzen.

(4) Elektronische Signaturen im Sinne des Abs. 1 lit. i haben die Rechtswirkung einer eigenhändigen Unterschrift.

(5) Abweichend von Abs. 1 bis 4 hat ein Rezept für Arzneimittel, die zur Anwendung an Tieren verschrieben werden, sowie für Tierarzneimittel die Angaben gemäß Art. 105 der Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG , ABl. Nr. L 4 vom 7. 1. 2019, S 43, zu erfüllen.

Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG : Art. 5, BGBl. I Nr. 8/2008.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024

Gesetzesnummer

10010351

Dokumentnummer

NOR40258991

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