§ 3a.
(1) Verlangt ein Patient oder Tierhalter ein Rezept, um es in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum zu verwenden, hat dieses mindestens zu enthalten:
- a) den Namen sowie Angaben zur beruflichen Qualifikation und Berufssitz des gemäß § 1 zur Verschreibung Berechtigten, samt dessen E-Mailadresse und Telefon- oder Fax-Nummer mit internationaler Vorwahl,
- b) den Namen und das Geburtsdatum der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist,
- c) den von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen internationalen Freinamen (INN), falls ein INN für das Arzneimittel oder Tierarzneimittel besteht, oder den einschlägigen chemischen Namen,
- d) die Darreichungsform, Menge und Stärke des verordneten Arzneimittels oder Tierarzneimittels,
- e) das Dosierungsschema,
- f) das Ausstellungsdatum und
- g) die Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur des/der Verschreibenden, oder
- h) eine elektronische Signatur oder fortgeschrittene elektronische Signatur gemäß der eIDAS-VO für elektronische Rezepte, wenn ausschließlich ein dem Stand der Technik entsprechendes abgesichertes Netzwerk gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 (GTelG 2012) verwendet wird und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen die eindeutige Identität (§ 2 Z 2 E-GovG) des/der Verschreibenden festgestellt werden kann.
(2) Abweichend von Abs. 1 lit. c hat das Rezept jedoch den Namen des Arzneimittels gemäß § 1 Abs. 15 Arzneimittelgesetz zu enthalten, wenn
- 1. es sich um ein biologisches Arzneimittel gemäß § 1 Abs. 11a Arzneimittelgesetz handelt oder
- 2. der Verschreibende es aus medizinischen Gründen für erforderlich hält. In diesem Fall hat das Rezept auch eine kurze Begründung zu enthalten, warum der Name gemäß § 1 Abs. 15 Arzneimittelgesetz verwendet wird.
(3) Elektronische Signaturen im Sinne des Abs. 1 lit. h haben die Rechtswirkung einer eigenhändigen Unterschrift.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2024
Gesetzesnummer
10010351
Dokumentnummer
NOR40256729
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