Abwicklung und Überprüfung des Zweckzuschusses
§ 3.
(1) Der Zuschuss gemäß § 2 wird vom Bundesminister für Inneres bis 31. März jeden Jahres an die Länder überwiesen.
(2) Der Bundesminister für Inneres legt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nach Anhörung der Länder und der Dachorganisationen (§ 4 Abs. 3) die näheren Grundsätze über die konkrete Verwendung der Zweckzuschüsse und über die Abwicklung in einer Richtlinie fest.
(3) Die Länder haben die richtlinienkonforme Verwendung der Zweckzuschüsse durch die bedachten Rettungsorganisationen zu überprüfen und dem Bundesminister für Inneres bis 31. Mai jeden Jahres über die Verwendung im vorangegangenen Kalenderjahr und die Ergebnisse der Überprüfungen zu berichten.
(4) Zur Kontrolle der Einhaltung der in der Richtlinie gemäß Abs. 2 festgelegten Vorgaben ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, Einschau in die den Ländern vorliegenden Unterlagen zu nehmen. Bei richtlinienwidriger Verwendung des Zweckzuschusses kann dieser durch den Bundesminister für Inneres von den Ländern zurückgefordert werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023
Gesetzesnummer
20012457
Dokumentnummer
NOR40258227
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