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§ 2 Rettungs- und Zivilschutzorganisationen-Unterstützungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Zweckzuschuss

§ 2.

(1) Der Bund gewährt den Ländern einen Zweckzuschuss in Höhe von 18 Millionen Euro jährlich, mit dem die Länder den gesetzlich oder durch Verwaltungsakt anerkannten Rettungsorganisationen Investitionen zur Steigerung ihrer Resilienz und Leistungsfähigkeit im Krisen- und Katastrophenfall – insbesondere für den Ankauf von Einsatzfahrzeugen, Einsatzmitteln sowie von Ausrüstung und Infrastruktur – ermöglichen.

(2) Der Zweckzuschuss wird wie folgt aufgeteilt:

Burgenland

507 539 €

Kärnten

1 367 116 €

Niederösterreich

4 307 349 €

Oberösterreich

2 964 113 €

Salzburg

1 276 420 €

Steiermark

2 365 477 €

Tirol

2 259 646 €

Vorarlberg

641 079 €

Wien

2 311 261 €

  

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

20012457

Dokumentnummer

NOR40258226

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