Voraussetzungen hinsichtlich des Bestandes und des Vermehrungsguts
§ 3.
(1) Die Voraussetzungen hinsichtlich des Bestandes sind inAnlage 4 festgelegt.
(2) Die Voraussetzungen hinsichtlich des Vermehrungsguts sind inAnlage 5 festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2017
Gesetzesnummer
10010987
Dokumentnummer
NOR12139826
alte Dokumentnummer
N8199657815J
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