Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.11.2008
§ 3
§ 3. Die in § 1 Z 4 und 7 und in § 2 Z 1 und 3 geregelten Tätigkeiten dürfen, vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung an gerechnet, nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.
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