§ 2
§ 2. Der Handel mit pyrotechnischen Artikeln sowie mit Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, ist außer auf Grund der in Absatz 1 genannten Ausbildungen auch bei Vorlage folgender Belege zulässig:
- 1. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder
- 2. Zeugnisse über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung wie in Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 oder eine vorherige Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachgewiesen wird, oder
- 3. Zeugnisse über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder
- 4. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung wie in Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 oder eine vorherige Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachgewiesen wird.
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