Begriffsbestimmungen
§ 3.
Im Sinne dieser Verordnung ist bzw. sind
- 1. „Abstand“: die Distanz gemessen von der äußeren Umrandung der Lagerung bis zur nächstgelegenen äußeren Umrandung des betreffenden Objekts;
- 2. „ADR“: das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, BGBl. Nr. 522/1973, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 21/2021;
- 3. „Aufenthaltsraum“: ein Raum, der zum länger dauernden Aufenthalt von Personen bestimmt ist (zB Wohn- und Schlafraum, Wohnküche, Arbeitsraum, Unterrichtsraum);
- 4. „geeigneter Raum“: ein versperrbarer Raum, neben oder unmittelbar über oder unter dem sich keine Wohnräume und – ausgenommen betriebseigene Verkaufsräume – keine sonstigen, betriebsfremden Personen zur Verfügung stehenden Aufenthaltsräume befinden und der den Anforderungen des § 7 Abs. 2, 3 und 4 genügt;
- 5. „Kommissionierung“: das Zusammenstellen von Bestellungen, das Verpacken und Umpacken, das Palettieren und die Abwicklung der Ein- und Auslagerung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze;
- 6. „Lagerbereich“: der Bereich, der aus einem oder mehreren Lagerräumen, gebäuden oder containern sowie den Brandschutzzonen und gegebenenfalls den Verkehrswegen zwischen den Lagergebäuden oder -containern besteht;
- 7. „Lagercontainer“: eine im Freien aufgestellte begehbare und versperrbare Einrichtung aus nicht brennbaren Materialien, die ausschließlich der Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen dient;
- 8. „Lagergebäude“: ein Gebäude aus nicht brennbaren Baustoffen, das ausschließlich der Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen dient;
- 9. „Lagerklasse 1.4 S“: pyrotechnische Gegenstände und Sätze, die so verpackt oder gestaltet sind, dass jede durch nicht beabsichtigte Reaktion auftretende gefährliche Wirkung auf das Versandstück beschränkt bleibt oder dass, wenn das Versandstück durch Brand beschädigt wurde, die Luftdruck- und Splitterwirkung auf ein solches Maß beschränkt bleiben, dass Feuerbekämpfungs- oder andere Notmaßnahmen in der unmittelbaren Nähe des Versandstückes weder wesentlich eingeschränkt noch verhindert werden;
- 10. „Lagerklasse 1.4 G“: pyrotechnische Gegenstände und Sätze, die im Falle der Entzündung oder Zündung nur eine geringe Explosionsgefahr aufweisen, sofern die Auswirkungen im Wesentlichen auf das Versandstück beschränkt bleiben und es nicht zu erwarten ist, dass Sprengstücke mit größeren Abmessungen oder größerer Reichweite entstehen, wobei ein von außen einwirkendes Feuer keine praktisch gleichzeitige Explosion des nahezu gesamten Inhalts des Versandstückes nach sich zieht;
- 11. „Lagerklasse 1.3 G“: pyrotechnische Gegenstände und Sätze, die feuergefährlich sind und die entweder eine geringe Gefahr durch Luftdruck oder eine geringe Gefahr durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke oder durch beides aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind, und
- a) bei deren Verbrennung beträchtliche Strahlungswärme entsteht oder
- b) die nacheinander so abbrennen, dass eine geringe Luftdruckwirkung oder eine geringe Splitter-, Sprengstück- und Wurfstückwirkung entsteht oder beide Wirkungen entstehen;
- 12. „Lagerklasse 1.1 G“: pyrotechnische Gegenstände und Sätze, die massenexplosionsfähig sind, sowie jene, die einer Lagerklasse nicht eindeutig zugeordnet werden können;
- 13. „Lagerraum“: ein Raum zur Lagerung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze in einem Gebäude, das nicht ausschließlich der Lagerung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze dient;
- 14. „leicht brennbare Materialien“: Materialien, die schon aufgrund einer geringen Zündenergie (zB durch Anhalten eines Streichholzes) innerhalb kurzer Zeit ( 20s) zu brennen beginnen können, zB Papier, Holzwolle, Stroh, dürrer Bewuchs oder trockenes Laub;
- 15. „Nettoexplosivstoffmasse (NEM)“: die Summe der Massen aller Sätze in einem pyrotechnischen Gegenstand ohne Anzündung;
- 16. „Pyrotechnischer Gegenstand“: jeder Gegenstand, der einen oder mehrere pyrotechnische Sätze enthält, einschließlich Anzündmittel sowie geformte Pulverkörper oder geformte Sätze (Halb- oder Vorerzeugnisse);
- 17. „Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge“: Komponenten von Sicherheitsvorrichtungen in Fahrzeugen, die pyrotechnische Stoffe enthalten, die zur Aktivierung dieser oder anderer Vorrichtungen verwendet werden;
- 18. „Sätze“: lose explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische, die infolge einer selbstunterhaltenden exothermen chemischen Reaktion eine Wirkung in Form von Wärme, Licht, Schall, Gas, Nebel, Rauch, Bewegung, Druck oder Reiz oder eine Kombination dieser Wirkungen erzielen;
- 19. „Schutzobjekte“: die in Spalte 1 der Tabelle in der Anlage angeführten Objekte;
- 20. „Verkaufsraum“: ein Raum, in dem ausschließlich oder neben anderen Waren pyrotechnische Gegenstände und Sätze zum Verkauf bereitgehalten werden und der für Kunden zugänglich ist;
- 21. „Verkaufsstand (Verkaufscontainer)“: eine im Freien aufgestellte begehbare und von Wänden umschlossene Einrichtung (zB Holzhütte, Stahlcontainer), die dem Verkauf pyrotechnischer Gegenstände und Sätze dient und die nicht zur Betretung durch Kundinnen und Kunden bestimmt ist.
Schlagworte
Lagergebäude, Lagercontainer, Wohnraum, Einlagerung, Luftdruckwirkung, Feuerbekämpfungsmaßnahme, Splitterwirkung, Sprengstückwirkung, Halberzeugnis
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2023
Gesetzesnummer
20012250
Dokumentnummer
NOR40252718
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