Lagerung
§ 2.
(1) Lagerung im Sinne dieser Verordnung ist das Vorhandensein pyrotechnischer Gegenstände und Sätze zum Zweck der Aufbewahrung.
(2) Eine Lagerung im Sinne dieser Verordnung liegt auch vor, wenn pyrotechnische Gegenstände und Sätze kurzzeitig vorrätig gehalten, zur Schau gestellt, zum Verkauf oder zum Verbau in der Fahrzeugserienproduktion bereitgehalten werden.
(3) Eine Lagerung im Sinne dieser Verordnung liegt nicht vor, wenn pyrotechnische Gegenstände und Sätze
- 1. im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 3 des Bundesgesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBG), BGBl. I Nr. 145/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, befördert werden, oder
- 2. aufgrund einer Bewilligung nach § 28 Abs. 1 und 2, § 32 Abs. 3 und 4, § 37 Abs. 2 oder § 39 Abs. 3 PyroTG 2010 aufbewahrt werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2023
Gesetzesnummer
20012250
Dokumentnummer
NOR40252717
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