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§ 3 PStG-DV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.2023

Belehrung

§ 3.

(1) Die Eltern sind auf die Rechtsvorschriften über die Namensführung ihrer Kinder hinzuweisen. Diese Belehrung entfällt bei der Abgabe von kindesnamensrechtlichen Erklärungen unter Verwendung der Funktion E-ID (§§ 4 ff E-GovG) gemäß § 13 Abs. 4 und § 38 Abs. 5 PStG 2013. Kindesnamensrechtliche Erklärungen sind zu beurkunden und einzutragen.

(2) Die Eintragung hat den Personenstand zum Zeitpunkt der Geburt darzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2024

Gesetzesnummer

20008627

Dokumentnummer

NOR40258480

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