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§ 3 PK-RPV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.8.2019

Ist auf nach dem 31. Dezember 2019 neu hinzukommende Anwartschaftsberechtigte in bestehenden Pensionskassenverträgen sowie auf Pensionskassenverträge, die nach dem 31. Dezember 2019 abgeschlossen werden, anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 4).

Rechnungszins

§ 3.

(1) Der höchstzulässige Prozentsatz für den Rechnungszins beträgt 2,00%.

(2) Der höchstzulässige Prozentsatz für den Rechnungszins der Sicherheits-VRG gemäß § 12a PKG beträgt 1,25%.

(3) Werden bei der Ermittlung der Deckungsrückstellung Berechnungsmethoden verwendet, bei
denen der Rechnungszins und Bezugs- und Pensionssteigerungen getrennt angesetzt werden, so darf die kombinierte Anwendung der beiden Prozentsätze den jeweils höchstzulässigen Rechnungszins gemäß Abs. 1 oder 2 nicht überschreiten.

Schlagworte

Bezugssteigerung

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20009449

Dokumentnummer

NOR40217283

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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