Ist auf nach dem 31. Dezember 2019 neu hinzukommende Anwartschaftsberechtigte in bestehenden Pensionskassenverträgen sowie auf Pensionskassenverträge, die nach dem 31. Dezember 2019 abgeschlossen werden, anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 4).
Rechnungsmäßiger Überschuss
§ 4.
(1) Der höchstzulässige Prozentsatz für den rechnungsmäßigen Überschuss beträgt 4,00%.
(2) Der höchstzulässige Prozentsatz für den rechnungsmäßigen Überschuss der Sicherheits-VRG gemäß § 12a PKG beträgt 2,25%.
(3) Der rechnungsmäßige Überschuss muss den Rechnungszins um mindestens einen Prozentpunkt überschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Gesetzesnummer
20009449
Dokumentnummer
NOR40217284
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