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§ 3 PGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.9.2012

2. Abschnitt

Inverkehrbringen Allgemeine Voraussetzungen

§ 3.

(1) Pflanzgut gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 darf nur in Verkehr gebracht werden:

  1. 1. in Partien, die ausreichend homogen sind,
  2. 2. von einem in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat amtlich registrierten Versorger,
  3. 3. wenn es gemäß § 5 verpackt und gekennzeichnet ist und
  4. 4. wenn es den Anforderungen gemäß § 6 entspricht.

(2) Pflanzgut gemäß § 1 Abs.1 Z 3 darf nur in Verkehr gebracht werden:

  1. 1. wenn das Vermehrungsmaterial amtlich als Vorstufenmaterial, Basismaterial oder zertifiziertes Material zertifiziert worden ist oder die Bedingungen für die Einstufung als CAC- Material erfüllt,
  2. 2. wenn Pflanzen von Obstarten amtlich als zertifiziertes Material zertifiziert worden sind oder die Bedingungen für die Einstufung von CAC- Material erfüllen,
  3. 3. in ausreichend homogenen Partien und gemäß § 5 verpackt und gekennzeichnet und
  4. 4. wenn es die Anforderungen gemäß § 6 erfüllt.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung

  1. 1. für Pflanzgut – insbesondere für die Erzeugung und den Verkauf von Pflanzgut, das nicht für den erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätigen Verbraucher bestimmt ist – allgemein oder für Einzelfälle Ausnahmen von der Anwendbarkeit bestimmter Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausnahmen,
  2. 2. Auflagen für Vermehrungsmaterial oder Pflanzen von Obstarten hinsichtlich der Kennzeichnung oder Plombierung und Verpackung

festlegen.

Schlagworte

Vertragsstaat

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2017

Gesetzesnummer

10011021

Dokumentnummer

NOR40109963

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