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§ 3 PG 1965

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2012

ABSCHNITT II

RUHEBEZUG Anspruch auf Ruhegenuß

§ 3.

(1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt.

(2) Der Ruhegenuss und die übrigen nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme des Kinderzuschusses bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten.

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