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§ 3a PG 1965

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Ruhegenußermittlungsgrundlagen

§ 3a.

Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage der Ruhegenußberechnungsgrundlage, der Ruhegenußbemessungsgrundlage und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.