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§ 3 ParlMitarbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.5.2023

Vergütungsfähige Aufwendungen

§ 3.

(1) Der monatliche Vergütungsanspruch für die Aufwendungen nach Abs. 2 ist der Höhe nach begrenzt mit 98,96 vH des monatlichen Gehalts eines Bundesbeamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Verwendungsgruppe A1, Gehaltsstufe 13 zuzüglich der anteiligen Sonderzahlungen und allfälliger Einmalzahlungen im öffentlichen Dienst.

(2) Bis zum Höchstbetrag im Sinne des Abs. 1 werden vergütet:

  1. 1. das laufende Entgelt für die Dienstverträge einschließlich aller Abgaben und sonstigen Kosten, die dem Mitglied des Nationalrates im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis kraft Gesetzes erwachsen, sowie
  2. 2. Honorare aus Werkverträgen einschließlich der Umsatzsteuer und anderer, dem Mitglied aus dem Vertrag erwachsenden Steuern und Abgaben.

(2a) Die Vergütung gebührt längstens bis zum Ende des Monats, in dem das Mitglied aus dem Nationalrat ausscheidet.

(2b) Abweichend von Abs. 2a gebührt beim Ausscheiden des Mitgliedes des Nationalrates vor Ende der Gesetzgebungsperiode die monatliche Vergütung insoweit und so lange weiter, als Ansprüche aus einer gesetzlich einzuhaltenden Kündigungsfrist eines Dienstvertrages (§ 5) oder auf Grund eines gesetzlichen Kündigungsschutzes bestehen bzw. für Leistungen aus einem Werkvertrag bis zum dreifachen Höchstbetrag gemäß Abs. 1. Schließt ein anderes Mitglied des Nationalrates mit dem betreffenden parlamentarischen Mitarbeiter während laufender Kündigungsfrist einen Dienstvertrag ab und wird dadurch die Wochenarbeitszeit gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 überschritten, so gebührt die Vergütung in Bezug auf den neuen Dienstvertrag insoweit erst nach Ablauf der Kündigungsfrist.

(3) Zusätzlich und soweit das laufende Entgelt einschließlich der Nebenkosten im Sinne des Abs. 2 innerhalb der Höchstgrenze gemäß Abs. 2 seine Deckung gefunden hat, werden vergütet:

  1. 1. Die Kündigungsentschädigung, wenn das Dienstverhältnis vor dem Ausscheiden des Mitgliedes aus dem Nationalrat durch begründeten vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers endet und das Mitglied an der vorzeitigen Auflösung des Vertrages kein Verschulden trifft;
  2. 2. die Abfertigung, die dem Dienstnehmer nach dem Angestelltengesetz für jenen Zeitraum gebührt, den er nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in den Diensten des Mitgliedes verbracht hat;
  3. 3. der Beitrag des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer nach dem Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz – BMVG (BGBl. I Nr. 100/2002).

(3a) Der Vergütungsanspruch für das Jahr 1997 erhöht sich um die in § 1 Z 1 und § 2 Z 1 des Bundesgesetzes über eine Einmalzahlung für den öffentlichen Dienst in den Jahren 1996 und 1997, BGBl. Nr. 201/1996, genannten Beträge. Soweit der Abgeordnete diese Beträge für Leistungen an auf Grund von Dienstverträgen beschäftigte parlamentarische Mitarbeiter verwendet, finden auf diese Zahlungen die §§ 6 und 7 des Art. 17 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996, sinngemäß Anwendung.

(3b) Der Vergütungsanspruch erhöht sich für den Monat Juli 2003 um eine einmalige Abfindung im Ausmaß von 100 Euro.

(4) Für Aufwandersatz (insbesondere Reisekosten) wird ein Vergütungsanspruch nicht gewährt.

(5) Auf Ansprüche nach diesem Bundesgesetz kann nicht rechtswirksam zugunsten anderer Personen verzichtet werden.

(6) Wird vom parlamentarischen Mitarbeiter für sein Kind ein Kindergartenplatz im Betriebskindergarten des Bundes in Anspruch genommen, kann auf Antrag ein Betrag bis zur Höhe jenes Beitrages, den der Bund für Bundesbedienstete aufwendet, vergütet werden.

(7) Anträge auf Vergütung sind spätestens drei Monate nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem die zu vergütenden Aufwendungen entstanden sind, geltend zu machen. Verspätet geltend gemachte Aufwendungen werden nicht vergütet.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

10001185

Dokumentnummer

NOR40252802

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