Vergütungsfähige Dienstverträge
§ 5
Aufwendungen aus Dienstverträgen mit parlamentarischen Mitarbeitern sind nur insoweit vergütungsfähig, als die folgenden Vereinbarungen enthalten sind:
- 1. Befristung des Dienstvertrages längstens mit dem Ende der Gesetzgebungsperiode und
- 2. beiderseitige Kündbarkeit des befristeten Vertrages während seiner Laufzeit mit den im Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, vorgesehenen Kündigungsfristen und Kündigungsterminen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)