Formen der Grundausbildung
§ 3.
Die Grundausbildung erfolgt in Form von Lehrgängen und Seminaren, Schulungen am Arbeitsplatz sowie im Selbststudium. Weiters können Hospitationen und Praktika vorgesehen werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2017
Gesetzesnummer
20004691
Dokumentnummer
NOR40076946
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