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§ 2 ÖPA-Grundausbildungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Ziele der Grundausbildung

§ 2.

(1) Das Österreichische Patentamt bekennt sich zu einer zukunftsorientierten und individuell auf die Auszubildenden und ihre Arbeitsplätze abgestimmten Ausbildung.

(2) Vorrangige Ziele der Grundausbildung sind, den Auszubildenden

  1. 1. jene Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben auf ihren Arbeitsplätzen erforderlich sind,
  2. 2. die Besonderheiten des Dienstes im Österreichischen Patentamt nahe zu bringen und
  3. 3. umfassende Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union zu vermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020

Gesetzesnummer

20004691

Dokumentnummer

NOR40220611

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