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§ 3 OeADG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2022

Unternehmensgegenstand und Aufgaben

§ 3.

(1) Die OeAD-GmbH hat ihre Tätigkeit ausschließlich nach den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 34 ff BAO zu erfüllen. Sie ist nicht gewinnorientiert, nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen und zu Objektivität, Unparteilichkeit und Transparenz verpflichtet.

(2) Unternehmungsgegenstand ist die Umsetzung von Maßnahmen der nationalen, europäischen und internationalen Kooperation im Bereich der Wissenschaft und Forschung sowie der Erschließung der Künste, der Hochschulbildung, der Bildung und der Ausbildung. Die OeAD-GmbH hat insbesondere folgende Aufgaben im Kooperationsbereich (§ 1 Abs. 1) zu erfüllen:

  1. 1. Umsetzung von nationalen, europäischen und internationalen Bildungs-, Ausbildungs-, Rahmen-, Wissenschafts- und Mobilitätsprogrammen sowie Maßnahmen zur Internationalisierung,
  2. 2. die Unterstützung und Beratung des Bundes im Kooperationsbereich (§ 1 Abs. 1),
  3. 3. Information und Beratung von Institutionen, insbesondere von Bildungsinstitutionen sowie österreichischen Vertretungsbehörden, über das gesamte Leistungsspektrum der OeAD-GmbH,
  4. 4. Erbringung von mobilitätsrelevanten Serviceleistungen für nationale, europäische und internationale Kooperationen,
  5. 5. Präsentation Österreichs als Standort in Angelegenheiten des Kooperationsbereichs (§ 1 Abs. 1),
  6. 6. Öffentlichkeitsarbeit,
  7. 7. Umsetzung von Programmen der Entwicklungszusammenarbeit im Kooperationsbereich (§ 1 Abs. 1), insbesondere im Auftrag des Bundes,
  8. 8. Vertretung der österreichischen Interessen gegenüber den relevanten europäischen und internationalen Institutionen im Auftrag des Bundes,
  9. 9. Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit bezüglich der Bedeutung und Rolle der nationalen, europäischen und internationalen Kooperation,
  10. 10. administrative und organisatorische Unterstützung von Universitätslehrgängen zur Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen (Vorstudienlehrgänge),
  11. 11. Unterstützung nationaler Stellen für internationale Netzwerke sowie für europäische Netzwerke und Transparenzinstrumente,
  12. 12. Mitwirkung an der Gestaltung von Schule,
  13. 13. Evaluierung der Leistungen und Analyse der Systemwirkungen der Programme im Kooperationsbereich,
  14. 14. Weiterbildungsmaßnahmen im Kooperationsbereich (§ 1 Abs. 1),
  15. 15. Einrichtung und Betrieb der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank gemäß § 10a sowie
  16. 16. Übernahme, Durchführung und Weiterentwicklung des Programmes von _erinnern.at_ als Programm für das Lehren und Lernen über „Nationalsozialismus und Holocaust“.

(3) Die OeAD-GmbH ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Verfolgung des Unternehmensgegenstandes notwendig und nützlich erscheinen.

(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere gemäß Abs. 2 Z 1 und 7, ist die OeAD-GmbH berechtigt insbesondere folgende Daten von den in § 2b Z 7 FOG genannten Personen zu verarbeiten:

  1. 1. Angaben gemäß § 10a Abs. 4,
  2. 2. Angaben zur Fremdenbehörde,
  3. 3. Nummer,
  4. 4. geplante Ankunft sowie
  5. 5. Stipendientyp.

(4a) Die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 2 darf

  1. 1. mit Mitteln gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 sowohl im Wege der Abwicklung als auch der Durchführung,
  2. 2. mit Mitteln gemäß § 4 Abs. 1 Z 2, außer in den Fällen des Abs. 4d, nur im Wege der Abwicklung sowie
  3. 3. mit Mitteln gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 nur im Wege der Abwicklung

(4b) Für die Abwicklung oder Durchführung von Förderungsprogrammen oder -maßnahmen des Bundes gemäß Abs. 2 Z 1 und 7 sind von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen jeweils Förderungsrichtlinien zu erlassen, die auf die spezifischen Anforderungen der gesetzlichen Aufgaben der OeAD-GmbH Bedacht nehmen. Förderungsrichtlinien sind von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister im Internet zu veröffentlichen.

(4c) Über Förderungsrichtlinien gemäß Abs. 4b ist – grundsätzlich vor Abschluss der jeweiligen Vereinbarung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 – das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

(4d) Im Anwendungsbereich von unmittelbar anwendbarem Unionsrecht dürfen

  1. 1. Förderungsrichtlinien gemäß Abs. 4b sich auf Verweisungen auf das unmittelbar anwendbare Unionsrecht beschränken und
  2. 2. Förderungsprogramme und -maßnahmen zur Durchführung übertragen werden.

(5) Die OeAD-GmbH darf die in Abs. 4 genannten Daten für Zwecke der Ausstellung von Visa und Aufenthaltstiteln der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Inneres sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten zur Bereitstellung an Aufenthaltsbehörden und Vertretungsbehörden im Ausland übermitteln.

Schlagworte

Bildungsprogramm, Ausbildungsprogramm, Rahmenprogramm, Wissenschaftsprogramm, Mobilitätsdatenbank, Förderungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2022

Gesetzesnummer

20005873

Dokumentnummer

NOR40249045

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