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§ 3 NÜV 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.5.2022

Voraussetzungen für den Bezug einer Nummernübertragungsinformation

§ 3.

(1) Für den Nummernübertragungsprozess ist eine Nummernübertragungsinformation erforderlich. Die Nummernübertragungsinformation ist vom abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter zu erstellen. Dies erfolgt durch

  1. 1. einen Antrag des Endnutzers beim abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter oder
  2. 2. Übermittlung eines Antrages des Endnutzers vom potenziell aufnehmenden an den abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter.

(2) Die Nummernübertragungsinformation ist dem Endnutzer im Fall des Abs. 1 Z 1 vom abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieters und im Fall des Abs. 1 Z 2 vom potenziell aufnehmenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter wie folgt zu übermitteln:

  1. 1. Persönliche Aushändigung in einer selbst betriebenen Vertriebs- und Beratungsstelle des Anbieters oder
  2. 2. per E-Mail an eine vom Endnutzer zu diesem Zweck bekannt gegebene E-Mail-Adresse oder
  3. 3. elektronisch über ein Online-Portal oder
  4. 4. per Post.

(3) Die Nummernübertragungsinformation ist dem Endnutzer in den Fällen des Abs. 2 Z 1, Z 3 und Z 4 sowie bei den darüber hinaus vereinbarten Übermittlungsarten zusätzlich per E-Mail vom Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter, bei dem der Endnutzer die Ausstellung der Nummernübertragungsinformation beantragt hat, an eine vom Endnutzer zu diesem Zweck bekannt gegebene E-Mail-Adresse zu übermitteln.

(4) Wird der Antrag auf eine Nummernübertragungsinformation beim aufnehmenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter gestellt, muss er im Fall eines automatisierten Datenaustauschs unverzüglich an den abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter übermittelt werden. Die Ausstellung und Übermittlung der Nummernübertragungsinformation vom abgebenden an den aufnehmenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter hat im Fall eines automatisierten Datenaustauschs innerhalb der jeweiligen Geschäftszeiten unverzüglich zu erfolgen, jedoch längstens innerhalb eines Zeitraumes von 20 Minuten.

(5) Wird der Antrag auf eine Nummernübertragungsinformation beim abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter gestellt, muss der Antrag unverzüglich bearbeitet werden. Die Ausstellung und Übermittlung der Nummernübertragungsinformation hat innerhalb der jeweiligen Geschäftszeiten unverzüglich zu erfolgen, jedoch längstens innerhalb eines Zeitraumes von 20 Minuten.

  1. 1. Die Frist von 20 Minuten beginnt bei einem Antrag per Telefon oder im Zuge der physischen Anwesenheit des Endnutzers in einer selbst betriebenen Vertriebs- oder Beratungsstelle des Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieters unmittelbar zu laufen.
  2. 2. Bei Übermittlung des Antrags per E-Mail, Post, Fax oder Webformular beginnt die Frist mit der tatsächlichen Kenntnisnahme des abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieters vom Antrag zu laufen; spätestens aber um 14 Uhr an dem auf den Zugang des Antrags folgenden Werktag.
  3. 3. Bei Übermittlung des Antrags per Chat beginnt die Frist mit jenem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter den Erhalt des Antrags auf Übermittlung der Nummernübertragungsinformation bestätigt.

(6) Bei Zustellung der Nummernübertragungsinformation an den Endnutzer per Post ist diese spätestens am auf den Ablauf der Frist in Abs. 5 Z 2 folgenden Werktag zur Postaufgabe zu bringen. Samstage, der 24. Dezember und der 31. Dezember zählen nicht als Werktage.

(7) Bei einem Antrag auf eine Nummernübertragungsinformation für mehr als 25 Anschlüsse verlängert sich die Frist gemäß Abs. 4 und 5 um zwei Werktage. Samstage, der 24. Dezember und 31. Dezember zählen nicht als Werktage.

(8) Neben den sonstigen sich aus dieser Verordnung ergebenden Voraussetzungen für die Nummernübertragung erfordert eine Nummernübertragung jedenfalls den Nachweis durch den Antragsteller, dass dieser für die zu übertragende Nummer das Nutzungsrecht besitzt. Das vertragliche Nutzungsrecht an der Nummer erlischt einen Monat nach Vertragsende.

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2022

Gesetzesnummer

20011899

Dokumentnummer

NOR40244135

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