Datenübermittlung für den Vollzug der Befreiung
§ 3.
Die zuständige Behörde kann sich gemäß § 20 Abs. 2 NEHG 2022 und ergänzend zu § 10 Abs. 5 NEHG-DV 2022 zur Überprüfung der zweckgemäßen Verwendung der Energieträger und zum Vollzug der Befreiung zusätzlich notwendiger und verfügbarer Daten des Umweltbundesamtes und der Bezirksverwaltungsbehörden bedienen.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Gesetzesnummer
20012065
Dokumentnummer
NOR40248448
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