§ 3 NEHG-EU-ETS BV 2022

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2022

Datenübermittlung für den Vollzug der Befreiung

§ 3.

Die zuständige Behörde kann sich gemäß § 20 Abs. 2 NEHG 2022 und ergänzend zu § 10 Abs. 5 NEHG-DV 2022 zur Überprüfung der zweckgemäßen Verwendung der Energieträger und zum Vollzug der Befreiung zusätzlich notwendiger und verfügbarer Daten des Umweltbundesamtes und der Bezirksverwaltungsbehörden bedienen.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20012065

Dokumentnummer

NOR40248448

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