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§ 10 NEHG-DV 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2022

zum Außerkrafttreten vgl. § 29

Datenübermittlung

§ 10.

(1) Die nachstehenden Daten des Finanzamtes Österreich (im Folgenden FAÖ), des Zollamtes Österreich (im Folgenden ZAÖ) und des Finanzamtes für Großbetriebe (im Folgenden FAG) sind dem NEIS gemäß Abs. 2 bis Abs. 4 in geeigneter technischer Form zur Verfügung zu stellen.

(2) Folgende Daten von natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften, die im Zeitraum ab 1. Jänner 2020 bis 1. Oktober 2022 unterjährig Energieabgaben selbstberechnet oder erklärt haben, sind zu übermitteln:

  1. 1. Name und Subjektidentifikationsnummer,
  2. 2. Abgabenkontonummer und
  3. 3. Datum der letzten unterjährig selbstberechneten oder erklärten Energieabgaben unter Angabe der Abgabenart.

(3) Folgende Daten von natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften, die unterjährig eine Energieabgabe selbstberechnet oder erklärt haben (§ 4 NEHG 2022), sind laufend ab dem 1. Oktober 2022 bis zum Widerruf der Registrierung gemäß § 17 zu übermitteln:

  1. 1. Name und Subjektidentifikationsnummer,
  2. 2. die unterjährig selbstberechneten und entrichteten Abgabenbeträge und die Abgabenerklärung der Kohleabgabe und Erdgasabgabe unter Angabe des Buchungsbetrages und des Datums der Buchung und der Abgabenerklärung und
  3. 3. die unterjährig selbstberechneten und entrichteten Abgabenbeträge der Mineralölsteuer gemäß Mineralölsteuergesetz 2022 – MinStG 2022, BGBl. Nr. 630/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2022, unter Angabe des Buchungsbetrages, der Menge, des Steuersatzes und des Datums der Buchung.

(4) Folgende Daten von natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften, Diplomaten, ausländischen diplomatischen Vertretungsbehörden oder begünstigten internationalen Einrichtungen, die ab dem 1. Oktober 2022 Befreiungstatbestände im Sinne der Energieabgaben verwirklicht und erklärt haben, sind zu übermitteln:

  1. 1. Name und Subjektidentifikationsnummer und
  2. 2. die erklärten Befreiungstatbestände unter Angabe des Tatbestandes, sofern dieser vorhanden ist, des Buchungsbetrages und des betroffenen Zeitraums.

(5) Folgende Daten des Umweltbundesamtes über EU-ETS-Anlagen, die eine Befreiung gemäß § 20 NEHG 2022 in Anspruch genommen haben, sind gemäß § 20 Abs. 2 NEHG 2022 der zuständigen Behörde nach dem 30. April für das jeweilige Vorjahr auf Anfrage zur Verfügung zu stellen:

  1. 1. Name und Anschrift der Inhaberin oder des Inhabers,
  2. 2. nationale Kennung (Genehmigungskennung) und
  3. 3. die im Einklang mit § 10 Abs. 4 EZG 2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2020, als ausreichend geprüft anerkannte Emissionsmeldung der betreffenden EU-ETS-Anlage unter Angabe der verursachten Treibhausgase aus Energieträgern nach dem NEHG 2022, und der dafür abzugebenden Emissionszertifikate nach dem EZG 2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2020, für den beantragten Zeitraum der Befreiung.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2022

Gesetzesnummer

20012027

Dokumentnummer

NOR40247260

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