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§ 3 NÄV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2017

Mitteilungen

§ 3

(1) Ist der Antragsteller im Inland geboren, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Personenstandsbehörde am Ort der Eintragung der Geburt über die Namensänderung zu verständigen.

(2) Ist die Geburt eines Antragstellers weder in einem inländischen Geburtenbuch noch im ZPR eingetragen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde bei Bestehen einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft jene Personenstandsbehörde zu verständigen, die die Eheschließung oder eingetragene Partnerschaft eingetragen hat.

(3) Jede Änderung des Familiennamens oder Vornamens einer Person auf Grund einer Bewilligung ist jedenfalls mitzuteilen:

  1. 1. dem Altmatrikenführer, in dessen Geburtenbuch die Geburt beurkundet ist. Nicht mitzuteilen ist die Bewilligung eines Familiennamens gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 NÄG;
  2. 2. dem Altmatrikenführer, in dessen Ehebuch die Eheschließung beurkundet ist.

(4) Mitteilungen nach Abs. 1 haben zu enthalten:

  1. 1. den Familiennamen und die Vornamen vor und nach der Namensänderung;
  2. 2. die Wohnanschrift;
  3. 3. das Datum, den Ort und die Eintragung der Geburt, gegebenenfalls auch der Eheschließung oder der Begründung der eingetragenen Partnerschaft;
  4. 4. die Staatsangehörigkeit (Staatenlosigkeit oder ungeklärte Staatsangehörigkeit, Rechtsstellung eines Flüchtlings), den Nachweis und die Evidenzgemeinde;
  5. 5. die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, den Tag und die Geschäftszahl sowie den Tag der Wirksamkeit der Entscheidung.

Schlagworte

Familienname

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2017

Gesetzesnummer

10006006

Dokumentnummer

NOR40191891

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