vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 NÄV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2024

Beilagen zum Antrag

§ 2.

(1) Dem Antrag sind beizulegen

  1. 1. die Geburtsurkunde des Antragstellers;
  2. 2. die Heiratsurkunde oder Partnerschaftsurkunde des Antragstellers, wenn er zur Zeit der Antragstellung verheiratet ist oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebt;
  3. 3. der Nachweis, daß der Antragsteller die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder daß ihm die Rechtsstellung eines Flüchtlings im Sinn der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, zukommt oder dass dessen Beziehungen zu seinem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, oder die Glaubhaftmachung seiner Staatenlosigkeit oder ungeklärten Staatsangehörigkeit;
  4. 4. der Nachweis des Hauptwohnsitzes bei Wohnsitz im Ausland;
  5. 5. der Nachweis der Vertretungsbefugnis, wenn der Antrag durch den gesetzlichen Vertreter eingebracht wird.

(2) Die Behörde hat die Vorlage weiterer Nachweise zu verlangen, wenn dies zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderlich ist. Von der Vorlage von Nachweisen ist abzusehen, wenn diese durch Einschau in der Behörde zur Verfügung stehende Register erzielt werden können.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2024

Gesetzesnummer

10006006

Dokumentnummer

NOR40258477

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)