Grundsätze
§ 3
(1) Militärische Munitionslager sind nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen und den Geländeverhältnissen anzulegen als
- 1. oberirdische Munitionslager oder
- 2. unterirdische Munitionslager oder
- 3. Kombination der Arten nach Z 1 und 2.
(2) Maßgeblich für die jeweilige Beschaffenheit eines militärischen Munitionslagers, seiner Lagerobjekte und Lagerkammern sowie für deren räumliche Verteilung ist die Menge des zur Einlagerung bestimmten Lagergutes sowie dessen chemische und physikalische Eigenschaften.
(3) Die sicherheitsrelevanten Merkmale der gelagerten militärischen Munition sind charakterisiert durch Zuordnung zu
- 1. den jeweiligen Munitionsgefahrenklassen nach Anlage 1,
- 2. den jeweiligen Verträglichkeitsgruppen (Munitionslagergruppen) nach Anlage 2 und
- 3. zum jeweiligen Munitionsgefahrencode nach Anlage 3.
(4) Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung können durch den Bundesminister für Landesverteidigung auf Grundlage einer jeweiligen sicherheitstechnischen Analyse festgelegt werden, insoweit es zwingende militärische Interessen erfordern und die notwendige Sicherheit sonst in geeigneter Weise gewährleistet werden kann.
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