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§ 4 MunLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2006

2. Hauptstück

Bauliche Beschaffenheit militärischer Munitionslager

1. Abschnitt

Oberirdische Munitionslager Beschaffenheit

§ 4

(1) Als Lagerobjekte dürfen nur die nachstehend beschriebenen Baulichkeiten errichtet werden

  1. 1. Objekte in leichter Bauart oder in Skelettbauart, jeweils ohne Überschüttung, oder
  2. 2. Objekte schwerer Bauart mit nicht armierten Betongewölben und Überschüttung oder
  3. 3. Objekte schwerer Bauart mit Stahlbetongewölbe und Überschüttung oder
  4. 4. Objekte schwerer Bauart mit Schutzdecke aus Stahlbeton und Überschüttung oder Anschüttung bis zur Oberkante der Decke oder
  5. 5. Munitionskleinbunker oder
  6. 6. Munitionskästen.

(2) Die Objekte nach Abs. 1 haben folgende Eigenschaften aufzuweisen:

  1. 1. Objekte in leichter Bauart nach Abs. 1 Z 1 sind Objekte mit Umfassungswänden aus magerem Stampfbeton oder aus porösem Leichtbeton oder aus gebrannten Tonmaterialien oder aus gleichwertigen nicht oder zumindest schwer brennbaren Baustoffen mit einer Mindestwandstärke von 25 cm, ohne Isolierung. Die Decken und Dächer haben aus zumindest schwer brennbaren Baustoffen zu bestehen. Objekte in Skelettbauart nach Abs. 1 Z 1 bestehen aus einem tragenden System von Stahlbetonsäulen und –trägern, deren ausfachende Umfassungswände aus den gleichen Materialien wie Objekte leichter Bauart bestehen.
  2. 2. Bei Objekten nach Abs. 1 Z 2 haben das Gewölbe und die Stirnwände eine Mindeststärke von 50 cm und eine Betonqualität mit einer Würfeldruckfestigkeit nach 28 Tagen von mindestens 10 N/mm² aufzuweisen. Die Überschüttung ist in einer Mindeststärke von 50 cm auszuführen.
  3. 3. Bei Objekten nach Abs. 1 Z 3 haben die Stahlbetongewölbe am Scheitel eine Stärke von mindestens 15 cm und an der Basis eine Stärke von mindestens 65 cm aufzuweisen. Die Stirnwände sind ebenfalls aus Stahlbeton auszuführen, jedoch mit einer Mindeststärke von 30 cm. Die Überschüttung hat eine Mindeststärke von 80 cm aufzuweisen.
  4. 4. Bei Objekten nach Abs. 1 Z 4 haben die Umfassungswände aus Beton oder Mauerwerk eine Mindeststärke von 30 cm aufzuweisen. Die Schutzdecke ist als Plattenbalkendecke mit mindestens 12 cm Plattenstärke oder einer statisch gleichwertigen Stahlbetondecke mit einer Würfeldruckfestigkeit nach 28 Tagen von mindestens 25 N/mm² auszuführen. Die Überschüttung hat eine Mindeststärke von 80 cm aufzuweisen
  5. 5. Munitionskleinbunker nach Abs. 1 Z 5 sind Objekte mit Betongewölben oder Objekte in Fertigteilbauweise aus bewehrten Betonbögen oder Betonhalbbögen mit einer Mindeststärke von 10 cm und einer Bogenbreite von mindestens 50 cm sowie mit einer Mindestüberschüttung von 50 cm. Stirnwände sind aus Beton in einer Mindeststärke von 40 cm auszuführen.
  6. 6. Munitionskästen nach Abs. 1 Z 6 sind nicht überschüttete gemauerte oder aus Betonfertigteilen hergestellte Objekte, die Ausblaseöffnungen aufzuweisen haben. Für Betonfertigteile hat die Würfeldruckfestigkeit des Betons nach 28 Tagen mindestens 15 N/mm² zu betragen.

(3) Lagerobjekte nach Abs. 1 sind mit zwei feststellbaren, sicher versperrbaren Türen auszustatten, von denen eine als massive eiserne Gittertüre, die andere mindestens hochbrandhemmend auszuführen ist. Drehtüren haben nach außen aufzuschlagen. Davon abweichend können Munitionskleinbunker und Munitionskästen mit einer einfachen, brandhemmend imprägnierten oder schwer brennbaren Türe ausgestattet sein.

(4) Für Fenster von Lagerobjekten nach Abs. 1 Z 1 bis 4 sind entsprechende Materialien zur Verhinderung gefährlicher Splitter und Brandgefahr zu verwenden. Fenster sind außen durch feuerhemmende Blenden und innen durch steifgerippte, nur von innen aushängbare Gitter mit einer Gitterstärke von über 9 mm und einer Maschenweite von höchstens 100 mm zu sichern.

(5) Das als Überschüttung dem Schutz der Lagerobjekte nach Abs. 1 Z 2 bis 5 gegen Spreng- und Wurfstücke dienende Schüttgut ist so zu wählen, dass bei der im Falle eines Zündschlages von militärischer Munition der Munitionsgefahrenklassen 1.1 und 1.3 zu erwartenden Kratergeometrie die vom Schüttgut gebildeten Wurfstücke einen kleineren Durchmesser als 10 cm aufweisen. Im Falle besonders günstiger Geländeverhältnisse kann Schüttgut verwendet werden, bei dem Wurfstücke mit einem kleineren Durchmesser als 20 cm gebildet werden. Davon abweichend ist bei Lagerobjekten nach Abs. 1 Z 2 bis 4 die ausschließlich der Lagerung von militärischer Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.2 dienen, Schüttgut zulässig, das Wurfstücke mit einem maximalen Durchmesser von 30 cm bilden kann.

(6) Direkt in das Freie mündende Eingänge von Lagerobjekten nach Abs. 1 Z 2 bis 5 sind mit einem deckenden Vorwall zu versehen. Ein Vorwall ist deckend, wenn

  1. 1. seine Kronenhöhe mindestens 50 cm über der Sturz- oder Scheitelunterkante des Einganges liegt und
  2. 2. die horizontale Ausdehnung in Längsrichtung, gemessen an der Dammkrone, die Breite des Einganges nach beiden Seiten um das Maß der Grundrissentfernung zwischen Türschwelle und Dammkrone überschreitet.

    Die Breite des Dammes in Höhe der Sturz- oder Scheitelunterkante des Einganges hat 2,4 m zu betragen. Die Errichtung eines Vorwalles ist nicht erforderlich, wenn Lagerobjekte mit unter 90° abgewinkelten Zugängen zum Lagerraum innerhalb der Umschüttung versehen sind oder wenn durch die Lage der Objekte, dem Bewuchs und der Geländeverhältnisse ein entsprechender Schutz gegeben ist.

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