vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 MineralwasserV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.9.1999

Anforderungen an natürliches Mineralwasser und Quellwasser

§ 3.

(1) Natürliches Mineralwasser und Quellwasser muss frei von Mikroorganismen sein, die beim Genuss des Wassers eine Erkrankung verursachen können.

(2) Die Anforderung gemäß Abs. 1 gilt als nicht erfüllt, wenn in 250 ml E.coli, Coliforme Keime, Enterokokken, Pseudomonas aeruginosa sowie in 50 ml sulfitreduzierende anaerobe Sporenbildner enthalten sind.

(3) Am Quellaustritt sollen die koloniebildenden Einheiten (KBE) die Richtwerte von 20 je ml bei einer Bebrütungstemperatur von 22 ºC in 72 Stunden und von 5 je ml bei einer Bebrütungstemperatur von 37 ºC in 24 Stunden nicht überschreiten.

(4) Im abgefüllten Wasser dürfen die koloniebildenden Einheiten (KBE) in einer Probe, die innerhalb von zwölf Stunden nach der Abfüllung gezogen, gekühlt transportiert und untersucht wird, die Grenzwerte von 100 je ml bei einer Bebrütungstemperatur von 22 ºC in 72 Stunden und von 20 je ml bei einer Bebrütungstemperatur von 37 ºC in 24 Stunden nicht überschreiten.

(5) Es dürfen nur solche vermehrungsfähigen Arten an Mikroorganismen enthalten sein, die keinen Hinweis auf eine Verunreinigung beim Gewinnen oder Abfüllen geben. Dies ist durch regelmäßige Analysen zu kontrollieren.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2017

Gesetzesnummer

20000003

Dokumentnummer

NOR40000060

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)